Gesetze / Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
KraftStDV§ 15 Steuererklärung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BGH, 15.12.2022 – 1 StR 295/22Steuerhinterziehung durch die Nutzung eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ohne Abgabe einer SteuererklärungZitiert von 5
- BGH, 23.08.2017 – 1 StR 173/17Kraftfahrzeugsteuerhinterziehung bei widerrechtlicher Benutzung von KraftfahrzeugenZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStDV%202017/15#abs-1 (1) Bei widerrechtlicher Benutzung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes hat die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt, unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStDV%202017/15#abs-2 (2) Das zuständige Hauptzollamt kann vom Eigentümer, Besitzer oder vom Halter des Fahrzeugs ohne Rücksicht darauf, ob er selbst Steuerschuldner ist, die Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer durch das Hauptzollamt festzulegenden Frist verlangen.